Konkubinatsauflösung - scheidungsagentur.ch

Auflösung Konkubinat

Auflösung Konkubinat

Bei der Trennung von Konkubinatspaaren gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Es ist dem Paar selbst überlassen, wie es die Details regelt. Das Gericht ist nur im Streitfall zuständig.

Wurde in der Vergangenheit ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen, gilt bei der Trennung grundsätzlich das, was dort festgelegt wurde. Wenn Sie keinen Konkubinatsvertrag haben und keine grösseren Konflikte bestehen, können Sie die Vereinbarungen auf freiwilliger Basis in einem sogenannten Auflösungsvertrag festhalten. Sie können einen Auflösungsvertrag auch als Ergänzung zu einem bestehenden Konkubinatsvertrag abschliessen. Damit sichern Sie sich rechtlich ab. Der Auflösungsvertrag kann von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet, aber nicht (wie bei verheirateten Paaren in Trennung) gerichtlich genehmigt werden. Er ist aber dennoch rechtlich bindend. Im Auflösungsvertrag werden alle Details der Trennung festgelegt, so wie beispielsweise die Aufteilung des Hausrats, die Aufteilung des Vermögens, allfälliger Unterhalt für die Ex-Partnerin/ den Ex-Partner usw.

Kann sich ein Paar hingegen gar nicht einigen, bleibt nur der Gang vors Gericht. Ein solcher Prozess kann allerdings sehr lange dauern, ist oftmals teuer und nervenaufreibend. Es lohnt sich deshalb, wenn sich beide Parteien versuchen aussergerichtlich zu einigen. Sei es mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder mit einer Mediation.

Bei einer Trennung im Konkubinat ergeben sich folgende Fragen:

  • Wie werden Vermögen und Hausrat aufgeteilt?

Liegt keine Aufteilung aus einem Konkubinatsvertrag vor, ist oftmals sehr unklar, wer Anspruch auf welche Gegenstände hat. Grundsätzlich nimmt bei einer Trennung jede Seite das zurück, was ihr an Vermögen oder Hausrat gehört. Ist dies nicht eindeutig klar, müssen sie versuchen, sich zu einigen. Dafür können beispielsweise Ausgleichszahlungen vereinbart werden, wenn eine Seite einen Gegenstand übernimmt, der beiden gehört. Ist keine Einigung möglich, bleibt nur der Gang vors Gericht.

  • Wie viel Unterhalt muss für die Kinder bezahlt werden?

Die Fragen zum Kindesunterhalt werden bei unverheirateten Eltern normalerweise bereits nach der Geburt des Kindes in einem Unterhaltsvertrag geregelt. Darin werden Unterhalt, Sorgerecht und Besuchsrecht geregelt. Der Unterhaltsvertrag muss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigt werden. Bei Kinderbelangen gibt es deshalb wenig Regelungsspielraum respektive viele Fragen werden aufgrund des Unterhaltsvertrages, der abgeschlossen werden muss, bereits während der Beziehung geklärt. Existiert bei der Trennung noch kein genehmigter Unterhaltsvertrag, wird der Unterhaltsbeitrag vom Gericht festgelegt.

  • Wer hat das Sorgerecht, wo leben die Kinder künftig, wie sind die Betreuungszeiten?

Die Trennung von unverheirateten Eltern ändert am gemeinsamen Sorgerecht für Kinder nichts. Wenn Sie bisher nicht die gemeinsame elterliche Sorge hatten, können Sie diese innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes noch beantragen. Obhut, Betreuungszeiten und Besuchsrecht werden normalerweise bereits während der Beziehung in einem Vertrag geregelt. Darin bestätigen sie, dass sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und dass sie sich über die Obhut und die Anteile jedes Elternteils an der Betreuung des Kindes verständigt haben. Es ist sinnvoll, die wichtigsten Punkte klar zu regeln, so dass bei einer Trennung Diskussionen möglichst vermieden werden können. Die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge ist meist eng an den Unterhaltsvertrag gekoppelt.

Sind sich die Eltern bezüglich Sorgerecht, Obhut und Besuchsrecht/ Betreuungsanteilen nicht einig, regelt die KESB die Details. Sie verfügt über die gemeinsame elterliche Sorge, bei wem die Kinder leben, das Besuchsrecht oder die Betreuungsregelung. Die KESB orientiert sich dabei am Kindswohl.

  • Kann der Mietvertrag bei einer Trennung einseitig gekündigt werden?

Bei einer Trennung ist der Auszug aus der gemeinsamen Mietwohnung zwar jederzeit möglich. Die Kündigung des „eigenen Anteils“ an der Wohnung ist aber nicht möglich. Der Ausziehende haftet nach seinem Auszug also weiterhin zusammen mit dem anderen für die ganze Miete mit. Das bedeutet, dass der Miet- und Nebenkostenanteil bis zum nächstmöglichen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungstermin bezahlt werden muss.

Ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag kann nur von beiden gemeinsam gekündigt werden. Meist wird es bei einer Trennung so gelöst, dass der bisherige gemeinsame Mietvertrag auf jenen Partner übertragen wird, der in der Wohnung bleibt. Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, dies zu akzeptieren. Wenn keine Übertragung möglich ist oder keiner der beiden sich die Miete alleine leisten kann, bleibt – wenn Sie nicht bis zum nächstmöglichen vertraglichen Kündigungstermin warten wollen – nur die rasche Suche nach einem Nachmieter.

  • Was passiert mit dem gemeinsam gekauften Haus/der Wohnung?

Normalerweise vereinbaren Konkubinatspaare, wenn sie gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus kaufen, die wichtigsten Punkte in einem Vertrag. Zentral ist, dass die finanzielle Beteiligung jeder Seite festgehalten wird. Auch die Frage, wer bei einer Trennung die Liegenschaft unter welchen Bedingungen übernehmen kann, sollte geregelt sein. Jene Seite, die die Wohnung oder das Haus übernimmt, muss den Ex-Partner/ die Ex-Partnerin auszahlen. Ist dies nicht möglich oder will keiner der beiden die Liegenschaft übernehmen, muss sie verkauft werden.

Klar ist: Bis Sie das Haus oder die Wohnung verkaufen oder eine Seite die Liegenschaft übernimmt, bleiben weiterhin beide Eigentümer. Nichts desto trotz ergeben sich in einer Trennungssituation oft zahlreiche Fragen, beispielsweise wer bis zur Klärung der Situation auszieht, wie die laufenden Kosten und Hypothekarzinsen aufgeteilt werden usw. Es lohnt sich deshalb, sich in dieser Situation von einer juristischen Fachperson beraten zu lassen.

Haben Sie während der Beziehung keinen Konkubinatsvertrag abgeschlossen und die Fragen zur gemeinsamen Liegenschaft nicht geklärt, müssen Sie versuchen, eine Lösung zu finden. Wenn Sie sich nicht einigen können, was mit der gemeinsamen Liegenschaft passiert, müssen die strittigen Punkte vor Gericht gelöst werden.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

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